14.02.2024 | Faktencheck

Verliert die Schweiz ihre Souveränität?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) setzt sich weltweit für die Gesundheit aller ein und koordiniert zum Beispiel den Kampf gegen Infektionskrankheiten wie Sars-CoV-2. Die Covid-19-Pandemie hat Schwächen dieses Systems offengelegt, die hohen Todeszahlen, die Beeinträchtigungen der Gesellschaft aber auch die Entwicklung zeugen davon. Eine neue Vereinbarung zur Pandemiebewältigung soll die Prävention, Vorbereitung und Reaktion auf eine Pandemie stärken, um die in der Covid-19-Pandemie erlebten Krisen künftig zu vermeiden. 


Der ehemalige Gesundheitsminister Bundesrat Alain Berset spricht im Mai 2024 zu den Gästen der 76. Versammlung der Weltgesundheitsorganisation WHO im Hauptquartier der UNO in Genf. Foto: Keystone-SDA / Gabriel Monnet
Der ehemalige Gesundheitsminister Bundesrat Alain Berset spricht im Mai 2024 zu den Gästen der 76. Versammlung der Weltgesundheitsorganisation WHO im Hauptquartier der UNO in Genf. Foto: Keystone-SDA / Gabriel Monnet
Behauptung

In einem in den sozialen Medien kursierendem Video wird behauptet, das  Pandemieabkommen führe zu einer «totalitären Macht der Weltgesundheitsorganisation in Pandemiefragen». Dank dieses Abkommens dürfe die WHO ohne Beweise eine Pandemie ausrufen, Bewegungsfreiheit der Menschen einschränken und beispielsweise Impfzwänge einführen. Werden die Staaten mit dem Pandemieabkommen ihre Souveränität verlieren?

Beurteilung

Falsch. Die sich noch in Bearbeitung befindende Vereinbarung zur Pandemiebewältigung garantiert die Souveränität der Staaten. Die endgültige Fassung ist noch nicht bekannt. Unklar ist auch, ob es eine neue Konvention, eine Vereinbarung oder ein neues internationales Instrument sein wird.

Sachlage

Am 1. Dezember 2021 beschlossen die 194 Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation, ein globales Instrument zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion auszuhandeln. Dafür wurde ein zwischenstaatliches Verhandlungsgremium (INB) gegründet, eine endgültige Version soll der 77. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 vorgelegt werden.


Es liegt soweit erst einen Entwurf dieses Abkommens vor. Darüber tagte das Verhandlungsgremium zuletzt im Dezember 2023. Die konkrete Form des Abkommens ist – Stand Anfang Februar 2024 – noch nicht bekannt. Das nächste Meeting findet demnächst Ende Februar 2024 statt. Die Schweiz unterstützt das Bestreben der WHO und nimmt selbst Teil an den Verhandlungen. Sie nimmt somit eine gestaltende Rolle ein.


Entwurf garantiert die staatliche Souveränität


Der Entwurf des Pandemieabkommens bekräftigt die Souveränität der einzelnen Staaten. In Artikel 3 steht, dass die Staaten in Anlehnung an die UN-Charta und dem allgemeinen Völkerrecht das souveräne Recht haben, das Abkommen gemäss ihrer nationalen Gesundheitspolitik umzusetzen und Rechtsvorschriften zu erlassen.


Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betont, die Schweiz werde auch in «Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik und Massnahmen im Pandemiefall entscheiden.» Das neue Pandemieabkommen der WHO schränke das «souveräne Recht der Staaten, Gesetze zur Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik zu erlassen», nicht ein. 


Gemäss dem dreistufigen Modell des Empidemiengesetzes (EpG) sind in der normalen Lage die Kantone zuständig, das EpG umzusetzen und Massnahmen zur Eindämmung einer übertragbaren Krankheit zu ergreifen. Eine besondere Lage liegt vor, wenn die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite feststellt. Dabei muss auch die öffentliche Gesundheit in der Schweiz gefährdet sein. Oder die Vollzugsorgane – also die Kantone – sind nicht in der Lage, geeignete Gegenmassnahmen zu ergreifen. Die Massnahmen werden in der besonderen Lage in Absprache zwischen Bundesrat und den Kantonen beschlossen. In einer ausserordentlichen Lage liegt eine schwere Bedrohung der öffentlichen Gesundheit vor und ist in Artikel 7 im EpG geregelt. Dabei handelt es sich eigentlich um eine Wiedergabe von Artikel 185, Abschnitt 3 der Bundesverfassung. Dabei hat der Bundesrat die Befugnis, Massnahmen zu ergreifen, um die «eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.» Die Verfassung schreibt aber auch vor, dass diese Verordnungen zu befristen seien. Die bundesrätlichen Massnahmen zur Gefahreneindämmung während Pandemiezeiten gelten also nur für eine bestimmte Zeit.  


Eine allgemeine obligatorische Impfpflicht widerspricht dem Schweizer Gesetz. Gemäss Artikel 22 des Epidemiengesetzes können Kantone, sofern eine «erhebliche Gefahr» besteht, für besondere Bevölkerungsgruppen eine Impfung für obligatorisch erklären. Dies jedoch lediglich unter Absprache mit anderen Kantonen sowie wenn eine «besonderen Lage» vorliegt. Einen Impfzwang gibt es aber nicht (Download, Seite 2). «Niemand darf gegen seinen Willen geimpft werden», schreibt das BAG in seinen Erklärungen zum Epidemiengesetz.


Die WHO kann, wie im Fall der Covid-19-Pandemie, Empfehlungen zu Massnahmen zur Pandemiebekämpfung aussprechen. Diese sind jedoch für die Staaten nicht rechtlich verbindlich.


Staaten sind frei, neues Abkommen zu ratifizieren


Als souveräner Staat kann die Schweiz eigenständig entscheiden, ob sie das neue Pandemieabkommen ratifizieren möchte. Das Abkommen wird das souveräne Recht, Gesetze zur Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik, nicht einschränken.


Gemäss WHO soll das neue Pandemieabkommen sämtlichen Staaten offenstehen, wenn diese eine Teilnahme wünschen. Staaten, welche das Abkommen annehmen, sind eigenständig für die Umsetzung verantwortlich unter Berücksichtigung der eigenen nationalen Gesetze und Vorschriften.


Die Falschbehauptung, die WHO sei dabei, die Souveränität der Staaten zu unterwandern und eine Weltregierung zu installieren, ist nicht neu und wurde bereits mehrfach von Keystone-SDA widerlegt. Ebenfalls widerlegte Keystone-SDA auch die Behauptung über eine vermeintliche Impfpflicht in der Schweiz.