01.02.2023 | Faktencheck

Insekten in Schweizer Lebensmitteln

Insekten stehen in diversen Weltregionen seit Jahrtausenden auf dem Speiseplan. In der Schweiz werden sie als neuartige Lebensmittel betrachtet. Seit dem 24. Januar 2023 ist auch das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille (Acheta Domesticus) zugelassen. Wie erfahren Konsumentinnen und Konsumenten, ob Insektenbestandteile in den Lebensmitteln vorkommen? 


Als erste autorisierte Firma der Schweiz darf das Luzerner Unternehmen Entomos AG Lebensmittelinsekten herstellen und verkaufen. Die abgebildeten Acheta domesticus, auch als Hausgrille bekannt, fressen am 5. Mai 2017 im luzernischen Grossdietwil Aqua Crystals, ein für die Wasserversorgung von Insekten Wasserrückhaltegranulat. Foto: Keystone-SDA/Anthony Anex
Als erste autorisierte Firma der Schweiz darf das Luzerner Unternehmen Entomos AG Lebensmittelinsekten herstellen und verkaufen. Die abgebildeten Acheta domesticus, auch als Hausgrille bekannt, fressen am 5. Mai 2017 im luzernischen Grossdietwil Aqua Crystals, ein für die Wasserversorgung von Insekten Wasserrückhaltegranulat. Foto: Keystone-SDA/Anthony Anex
Behauptung

Im Zusammenhang mit der Markteinführung des teilweise entfetteten Pulvers der Hausgrille kursieren diverse Behauptungen in den sozialen Medien. So ist unter anderem zu lesen: «Sie wollen, dass du ohne dein Wissen Insekten isst». Andere warnen vor angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Verzehr von Insekten. Worum geht es?

Beurteilung

Die zugelassenen Insektenbestandteile sind in den vorgeschlagenen Mengen nach Einschätzung von EU und Schweizer Behörden sicher. Beinhalten Lebensmittel Insekten oder Insektenbestandteile, müssen diese in der Zutatenliste ausgewiesen werden. Ebenfalls verpflichtend ist der Hinweis auf mögliche allergische Reaktionen dieser Bestandteile.

Sachlage

Ab dem 24. Januar 2023 das teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille (Acheta domesticus) des vietnamesischen Unternehmens Cricket One in der EU vertrieben werden. Dies regelt die EU-Durchführungsverordnung 2023/5. Das Pulver der Hausgrillen darf in bestimmten Produkten wie Brot und Brötchen, Keksen und Crackern, Backmischungen und Teigwaren, Sossen und Suppen, Fleisch- und Milchersatz, Kartoffelerzeugnissen oder Schokolade vorkommen.


«Wenn die EU ein neuartiges Lebensmittel zulässt, übernimmt die Schweiz die Bewilligung», schreibt Sarah Camenisch vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf Anfrage von Keystone-SDA. Somit darf auch hierzulande das teilweise entfettete Pulver aus der Hausgrille von Cricket One vermarktet werden.


Grundsätzlich gelte, dass sämtliche Lebensmittel die Bedingungen gemäss Lebensmittelgesetzgebung zu erfüllen haben. Lebensmittel müssen sicher sein und dürfen die Gesundheit nicht schädigen, zudem müsse klar ausgewiesen sein, was die Lebensmittel beinhalten, schreibt die BLV-Mediensprecherin.


Keine Hinweise auf gesundheitliche Risiken


Die Hausgrille (Acheta domesticus) ist in der Schweiz bereits seit dem 1. Mai 2017 als neuartiges Lebensmittel zugelassen, teilt Camenisch mit. «Bisher haben wir keine Kenntnisse oder Meldungen, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten durch den Konsum gefährdet wurde.»


Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kommt nach Auswertung verschiedener Studien zum Schluss: Hausgrillen-Pulver in den vorgeschlagenen Mengen ist sicher.


Insekten in Lebensmittel unterliegen der Deklarationspflicht


Die EU-Kommission stellt klar: «Es ist Entscheidung jeder Verbraucherin und jedes Verbrauchers, ob er oder sie Lebensmittel aus oder mit Insekten kauft und konsumiert oder nicht.» Den Verordnungen zufolge (hier und hier) muss in der Zutatenliste mindestens eine der folgenden Angaben stehen:


- «Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren»


- «Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig»


- «Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)»

 

oder


- «Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)»


Auch in der Schweiz müssen Insekten auf Lebensmittelpackungen als solche klar bezeichnet werden, schreibt die BLV-Mediensprecherin. «Wenn ein Lebensmittel das in der EU zugelassene, teilweise entfettete Pulver von Acheta domesticus beinhaltet, muss auf der Verpackung folgendes stehen: "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)".»


Zudem sei gemäss den Vorschriften ein Hinweis anzubringen, dass das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille bei Menschen, die gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen könne, schreibt Camenisch. «Dieser Hinweis muss sich in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste befinden.»